Datenschutzinformationen zum Meldevorgang und Abrechnung der Kurtaxe

Sehr geehrter Gast,

gemäß Art. 12 Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden „DSGVO“) sind wir dazu verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zuge des Meldeprozesses zu informieren. Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und die vorliegenden Datenschutzhinweise informieren Sie über die Einzelheiten der Verarbeitung Ihrer Daten sowie über Ihre diesbezüglichen gesetzlichen Rechte. Die hier erteilten Informationen werden ggf. durch weitere Datenschutzerklärungen der Beherbergungsstätte ergänzt.

Verantwortlicher

Verantwortlich für die Datenverarbeitung sind:

Beate und Rolf Schuster
Elbweg 15
01824 Kurort Rathen
Telefon 035021-67831


Zwecke der Verarbeitung

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nach Maßgabe der vorliegenden Datenschutzerklärung durch den Verantwortlichen und die nachstehend genannten Empfänger erfolgt ausschließlich zum Zwecke des ordnungsmäßen Meldevorgangs, der Kurtaxabrechnung und der anonymisierten Erhebung zu statistischen Zwecken. Eine Weiterleitung an weitere Empfänger ist ausgeschlossen. Eine Übermittlung der Daten in einen außerhalb der europäischen Union liegenden Drittstaat erfolgt grundsätzlich nicht.

Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten

Die im Zuge des Meldeprozesses ermittelten Daten werden von folgenden Einrichtungen empfangen und verarbeitet:

  • Die Verwaltung der Gemeinde Kurort Rathen – zum Zwecke der Kurtaxabrechnung.
  • Die AVS GmbH (AVS Allg. Verwaltungs- und Service GmbH, Josephsplatz 8, 95444 Bayreuth, service@avs.de), die das System zur digitalen Erfassung der Meldedaten und Abrechnung der Kurtaxe zur Verfügung stellt. In diesem System werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet.

Verarbeitungen im Zusammenhang mit dem Meldevorgang

Wir als Beherbergungsstätte sind nach § 30 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, von Ihnen als Gast am Tag der Ankunft folgende Daten zu erheben und den Meldeschein von Ihnen handschriftlich unterschreiben zu lassen:

  • Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
  • Familiennamen sowie Vornamen,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeiten,
  • Anschrift,
  • Zahl der Mitreisenden, Vor- und Nachname der Mitreisenden, Volljährigkeit der Mitreisenden sowie ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3,
  • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen,
  • ggf. weitereDaten zur Erhebung der Kurtaxe

Bei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen bedarf es nur der personenbezogenen Daten des Reiseleiters. Er hat die Anzahl der Mitreisenden und seine Staatsangehörigkeit anzugeben.

Im Zuge des Meldevorgangs, unabhängig davon, ob dieser manuell oder elektronisch durchgeführt wird, erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 30 Abs. 1, Abs. 4, § 29 Abs. 2 bis 4 BMG. Die Datenverarbeitung dient dem Zweck, diesen gesetzlichen Verpflichtungen zur Anfertigung, Aufbewahrung und Weitergabe von Meldescheinen und Verarbeitung der Meldedaten durch Beherbergungsstätten nachzukommen. Hierzu gelten zwei Verfahrensweisen, wobei es uns obliegt, welche Verfahrensweise genutzt wird:

  • Meldevorgang und Kurtaxabrechnung erfolgt per manuellem Meldeverfahren (Papiermeldeschein): Hierzu erhalten Sie als Gast einen speziellen Meldeschein, auf welchem Sie alle abgefragten Personendaten wahrheitsgemäß angeben bzw. ausfüllen müssen, und den Sie unterschreiben müssen. Die Beherbergungsstätte verwahrt den Meldeschein im Betrieb zum Nachweis der ordnungsgemäß nachgekommenen Meldepflicht. Ein Exemplar des Meldescheins wird zur Abrechnung der Kurtaxe an die Gemeinde Kurort Rathen weitergereicht.
  • Meldevorgang und Kurtaxabrechnung erfolgt per elektronischem Meldeverfahren: Hierzu geben Sie bei Anreise oder im Vorfeld die benötigten personenbezogenen Daten beim Beherbergungsbetrieb an. Dieser trägt die Daten in das datenschutzkonforme Melde- und Abrechnungssystem der Firma AVS GmbH ein und speichert diese. Die angegeben Daten werden auf eine vorgefertigte Druckvorlage aufgebracht und von Ihnen mit einer handschriftlichen Unterschrift bestätigt. Die gespeicherten Daten werden zum Zwecke der Kurtaxabrechnung an die Verwaltung  der Gemeinde Kurort Rathen übertragen und von dieser dann entsprechend verarbeitet.

Gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung, Mitwirkung und Folgen der Nichtbereitstellung

Die Pflicht zur Datenverarbeitung zum Zeitpunkt der Erhebung ist gesetzlich vorgeschrieben und folgt aus §§ 29, 30 BMG. Beherbergungsstätten sind nach § 30 Abs. 1 BMG verpflichtet, die Meldescheine bereitzuhalten und haben darauf hinzuwirken, dass beherbergte Personen ihre Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2-4 BMG erfüllen, sofern keine Ausnahme nach § 29 Abs. 5 BMG einschlägig ist.

Sie als Gast sind nach § 29 Abs. 2 S. 1 BMG dazu verpflichtet, den vorgelegten Meldeschein am Tag der Ankunft zu unterscheiben, der die oben genannten Daten entsprechend § 30 Abs. 2 BMG enthält, und sind deshalb zur Bereitstellung ihrer Daten gesetzlich verpflichtet. Ausländische Gäste sind gemäß § 29 Abs. 3 BMG überdies verpflichtet, sich bei der Ankunft gegenüber der Beherbergungsstätte durch Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers auszuweisen. Beherbergungsstätten unterliegen außerdem der gesetzlichen Pflicht, die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Anreise der Gäste ein Jahr aufzubewahren bzw. digital zu speichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Die ausgefüllten Meldescheine sind den Städten und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben gem. § 30 Abs. 4 S. 2 BMG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3 SächsAGBMG auf Verlangen vorzulegen.

Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8-11, Abs. 3 BMG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit sowohl des Beherbergungsbetriebs als auch des Gastes, wenn den jeweiligen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen wird, welche mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden kann.

Weitergabe an Städte und Gemeinden zur Erhebung der Kurtaxe

Gemäß § 34 SächsKAG können Städte und Gemeinden zur Deckung Ihrer Kosten eine Kurtaxe erheben. Sofern die Städte und Gemeinden eine Kurtaxsatzung erlassen haben, werden Ihre personenbezogenen Daten, ggf. auch Zahlungsdaten und Kontoverbindungsdaten, zudem zu Zwecken der Erhebung der Kurtaxe auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 34 SächsKAG, ggf. in Verbindung mit § 10 S. 1 SächsAGBMG und der entsprechenden Kurtaxsatzung der Gemeinde Kurort Rathen verarbeitet.

Verarbeitung zu statistischen Zwecken

Zudem werden Ihre personenbezogenen Daten anonymisiert und entsprechende sozial-demographischen Daten (beispielsweise, ob ein Kind oder Erwachsener beherbergt wurde oder die jeweilige Postleitzahl) durch die Verwaltung der Gemeinde Kurort Rathen und die AVS GmbH zu statistischen Zwecken weiterverarbeitet. Die Weiterverarbeitung folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO, wonach eine Weiterverarbeitung zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken gilt. 

Dauer der Datenverarbeitung

Die Speicherdauer der Meldedaten bestimmt sich nach der Art der Datenerfassung.

  • Die erfassten Daten auf dem Meldeschein werden vom Verantwortlichen nach Ablauf von einem Jahr und drei Monaten gelöscht bzw. vernichtet.
  • Die durch die Verwaltung der Gemeinde Kurort Rathen ins elektronische Meldedatenerfassungs- und Abrechnungssystem der AVS GmbH übertragenen, eingeschränkten personenbezogenen Daten werden nach 400 Tagen gelöscht.
  • Im Rahmen der elektronischen Datenerfassung werden die Daten nach Ablauf von 400 Tagen aus dem System gelöscht.
  • Nicht gelöscht werden anonyme Daten, d.h. sozial-demographische Daten ohne Personenbezug (beispielsweise, ob ein Kind oder Erwachsener beherbergt wurde oder die jeweilige Postleitzahl).

Rechte der betroffenen Personen

Ihnen stehen in Bezug auf Ihre Datenverarbeitung unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte zu:

  • Auskunftsrecht – gemäß Art. 15 DSGVO steht Ihnen gegenüber dem Verantwortlichen das Recht zu, Auskunft über die in Art. 15 DSGVO genannten Informationen zu erlangen;
  • Berichtigung – gemäß Art. 16 DSGVO steht Ihnen das Recht zu, die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten von dem Verantwortlichen zu verlangen;
  • Einschränkung – gemäß Art. 18 DSGVO steht Ihnen zudem das Recht zu – unter den dort genannten Voraussetzungen – die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
  • Beschwerde – gemäß Art. 77 DSGVO steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, zu.

Ihnen steht kein Recht zur Löschung gemäß Art. 17 DSGVO zu. Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b) DSGVO besteht kein Löschungsrecht, weil die Verarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Melderecht und kommunalen Abgabenrecht erfolgen. Außerdem besteht gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. d) DSGVO kein Recht, die Löschung zu verlangen, sofern die Daten zu statistischen Zwecken dienen.